Maske statt 3D-Brille? Diese Corona-Regeln warten auf Kinobesucher

Wie die Wiedereröffnung deutscher Kinos ablaufen könnte, haben die Kinoverbände in einem Schutz- und Hygieneplan festgehalten.

Seit wegen der Corona-Pandemie grössere Menschenansammlungen verboten sind, ist auch die Kino-Industrie vollständig lahmgelegt. Optimistisch stimmen dürfte deutsche Kinobetreiber wie Cineasten gleichermassen, dass Mitte/Ende Mai die ersten Bundesländer – Hessen, Schleswig-Holstein, Sachsen und Nordrhein-Westfalen – planen, den Betrieb unter strengen Hygienerichtlinien wieder zu gestatten. Welche das sind beziehungsweise sein könnten, darüber informiert ein Hygieneplan der Kinoverbände.

Maskenpflicht?

Die wohl drängendste Frage: Wird der Zuschauer in der Lage sein, den Film ohne lästige Maske vor dem Mund auf der Leinwand geniessen zu dürfen? Der Schutz- und Hygieneplan in Kinobetrieben sieht dies so vor. Während beim generellen Aufenthalt im Gebäude, bei „Toilettenbesuchen während der Vorstellungen“ sowie beim Ein- und Auslass Maskenpflicht herrschen soll, gelte das „auf den Sitzplätzen in den Kinos“ nicht. Heisst aber auch: Wer seine Maske vergessen hat, kommt gar nicht erst bis in den Saal.

Sitzplatzwahl?

Im Kinosaal muss selbstredend der vorgegebene Mindestabstand eingehalten werden. Hierzu werde zwischen den Gästen die dafür notwendige Anzahl an Plätzen freigelassen. Um dies sicherzustellen sei es daher auch in Kinos mit bisher freier Platzwahl denkbar, auf „feste Sitzplatzzuweisung“ umzustellen. Die Saalauslastungsgrenze müsse dementsprechend stark herabgesetzt werden.

Einlass

Die Regeln für den Erwerb und das Vorzeigen der Kinokarten: Der Online-Ticketverkauf soll laut des Schreibens priorisiert werden, ebenso wie das kontaktlose Zahlen (etwa per Kreditkarte). Kontaktlos soll auch die Gültigkeit der Kinokarten kontrolliert werden, sprich ohne ein Teil des Tickets beim Einlass abzureissen.

Ausgang

Nach Filmende sei es hingegen denkbar, „durch eine klare Wegeführung, zeitversetzten Filmbeginn und Auslass über die Notausgänge“ für den notwendigen Abstand zu sorgen. Per „Einbahnstrassensystem“ könne dies je nach räumlicher Gegebenheit noch besser gewährleistet werden.

Hausrecht

Wie in anderen Geschäften auch herrscht im Kino das Hausrecht. Den Betreibern ist es bei „nicht einsichtigen Kunden“, die etwa Corona-typische Symptome aufweisen, gestattet, diese im Verdachtsfall der Örtlichkeit zu verweisen. Ob damit auch eine Erstattung des Ticketpreises einhergeht, ist nicht vermerkt.

Auch geht das Schreiben nicht darauf ein, ob der Verkauf und Verzehr von beispielsweise Popcorn stattfinden soll. Es wird zudem allgemein darauf hingewiesen, dass es für alle oben genannten Vorkehrungen „noch keine verbindlichen Vorgaben“ aus der Politik gebe und es sich hierbei bislang lediglich um Empfehlungen handele.

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