Längere Corona-Schulferien? Arbeitende Eltern vs. Kinderbetreuung

Nordrhein-Westfalen hat als erstes Bundesland in Deutschland die Weihnachtsferien verlängert. Ziehen andere Länder nach und was bedeutet das für arbeitende Eltern?

Werden die kommenden Schulferien an Weihnachten in ganz Deutschland verlängert? Nordrhein-Westfalen hat nun als erstes Bundesland entschieden, die Schulen nicht erst am 23. Dezember zu schliessen, sondern bereits am 21.12. Die Anzeichen verdichten sich, dass auch andere Länder diesem Beispiel folgen könnten. Doch was bedeutet das eigentlich für die Eltern? Wer betreut die Kinder und bekommt man von seinem Arbeitgeber dann automatisch frei?

In vielen Kommunen werden nun natürlich auch für diese zwei Tage Notbetreuungen in unterschiedlichen Einrichtungen organisiert. Doch was tun, wenn auch dies im Einzelfall nicht funktioniert, man keine familiäre Unterstützung hat und dadurch in einem Dilemma steckt? Es empfiehlt sich als allererster Schritt für jedes betroffene Elternteil, umgehend den Kontakt zum Vorgesetzten zu suchen. Möglicherweise kann man so schnell und unbürokratisch zu einer Lösung kommen.

Normaler Urlaub oder Anspruch auf Sonderurlaub?

Generell bieten sich unterschiedliche Möglichkeiten für Arbeitnehmer an: Hat man noch freie Urlaubstage, könnte man diese schnell und einfach beantragen. Die Arbeitgeber müssen in diesen Fällen nach dem Bundesurlaubsgesetz Eltern mit schulpflichtigen Kindern Vorrang im Gegensatz zu anderen Arbeitnehmern einräumen. Sind aber bereits sämtliche Urlaubstage für 2020 verbraucht oder gewährt der Arbeitgeber keinen Urlaub, weil bereits andere Kollegen zur gleichen Zeit genehmigten Urlaub haben, braucht es Alternativen.

Der Gesetzgeber hat für solche Fälle eine weitere Möglichkeit geschaffen in bestimmten Extrem-Situationen den Arbeitnehmern freie Tage zu ermöglichen. Gemäss Paragraph 275 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann der Arbeitnehmer in solchen Fällen die Arbeitsleistung sogar verweigern.

Gibt es Lohnfortzahlung?

Ob einem bei behördlich angeordneten Schulschliessungen auch eine Lohnfortzahlung gemäss 616 BGB zusteht, ist laut Rechtsanwalt Dr. Peter Hahn aber zumindest zweifelhaft. Gegenüber der Nachrichtenagentur spot on news gab der Arbeitsrechtsexperte ausserdem zu verstehen, dass die Norm jedenfalls dann nicht einschlägig sei, wenn eine Schliessung länger dauert, als der Arbeitnehmer typischerweise benötigt, um eine anderweitige Betreuung zu organisieren.

Gütliche Einigung mit Arbeitgeber immer am sinnvollsten

Des Weiteren sei in vielen Tarif- und auch in Arbeitsverträgen eine Lohnfortzahlung gemäss 616 BGB ausgeschlossen. Prinzipiell empfiehlt Dr. Hahn aber dringend mit dem Arbeitgeber zu sprechen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. So gäbe es natürlich immer die Möglichkeit, unbezahlten Urlaub oder Zeitausfall anzufragen.

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