Fitnessstudios haben wieder zu: Muss ich den Beitrag weiter zahlen?

Von dem neuen Teil-Lockdown aufgrund der Corona-Pandemie sind auch Fitnessstudios betroffen. Muss man den Beitrag trotzdem weiter zahlen? Diese vertraglichen Pflichten gelten.

Schlechte Nachrichten für Fitnessstudio-Begeisterte, denn sie stehen während des Teil-Lockdowns im November vor verschlossenen Türen und damit vor der Frage: Muss ich meinen Beitrag weiter zahlen, wenn ich das Studio und die Geräte gar nicht nutzen kann?

Laut Verbraucherzentrale ist die Rechtslage eindeutig: Wenn Mitglieder den per Vertrag versprochenen Service nicht nutzen können, müssen sie ihren Beitrag nicht zahlen. Diese Regelung gelte aber nur, solange das Fitnessstudio geschlossen ist und Studiobetreiber keine gleichwertigen Ersatzprogramme, wie Online-Kurse oder kostenlose Vertragsverlängerungen anbieten.

Einen Vertrag kostenpflichtig verlängern dürfen Studiobetreiber nicht, da die im Vertrag genannte Laufzeit auch gelte, wenn das Studio schliessen muss. Verlängerungen seien grundsätzlich nur freiwillig und kostenfrei möglich. Auch eine vertragliche Kündigungsfrist dürfe sich durch die Corona-Schliesszeit nicht verändern.

Wie wehrt man sich gegen unrechtmässige Vertragsverlängerungen?

Der Teil-Lockdown stellt keinen ausserordentlichen Kündigungsgrund dar. Sobald die Fitnessstudios wieder öffnen können, ist der Vertragsgegenstand wieder gewährleistet. In der Zwischenzeit bleibt nur, den Vertrag ruhen zu lassen oder den Betreiber des Fitnessstudios zu kontaktieren und nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen. Kunden sollten sich überlegen, den Studios entgegenzukommen und kulant zu sein, denn auch diese sind unverschuldet in Not geraten.

Sollte das Fitnessstudio eine fristgerechte Kündigung nicht akzeptieren und stattdessen den Vertrag verlängern, können Verbraucher sich wehren. Wichtig ist, die Zustellung der Kündigung nachweisen zu können, etwa indem man sie persönlich abgibt und sich einen Eingangsstempel geben lässt oder die Zustellung per Post als Einschreiben. Ein zweiter Schritt wäre, die Zahlung ab dem fristgerechten Kündigungstag einzustellen und den Bankeinzug zu widerrufen.

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