Böhmermann vs. Erdogan: Teile des Schmähgedichts bleiben verboten

Glücklich dürfte keiner der beiden über das Urteil sein: Wie das Hamburger Landgericht entschieden hat, bleiben Teile aus der „Schmähkritik“ von Jan Böhmermann gegen das türkische Staatsoberhaupt Recep Tayyip Erdogan verboten.

Damit dürften wohl beide Parteien nicht vollauf zufrieden sein: Der grösste Teil des Schmähgedichts, das Jan Böhmermann (35, „Ich hab Polizei“) im März 2016 in seiner Sendung „Neo Magazin Royale“ vorgetragen hat, bleibt verboten. Das Hamburger Landgericht bestätigte die einstweilige Verfügung von Mai 2016. Damit gehen weder der Satiriker, noch der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan (62) mit einem Sieg aus dem Gerichtsstreit hervor.

Geht Böhmermann in Berufung?

Letzterer wollte das gegen ihn gerichtete Gedicht komplett verbieten lassen. Die Hamburger Richter blieben ihrer Linie treu, dass nur die bereits verbotenen Passagen nicht mehr zitiert werden dürfen. Die restlichen Teile der „Schmähkritik“ würden unter die Kunstfreiheit fallen und seien als Satire erkannt worden. Weiter heisst es, „dass gerade der Kläger als Staatsoberhaupt sich auch besonders heftige Kritik gefallen lassen müsse, da die Meinungsfreiheit aus dem besonderen Bedürfnis der Machtkritik erwachsen sei“.

Ob der Streit zwischen Böhmermann und Erdogan damit gegessen ist? Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Beide Seiten können in Berufung gehen. Böhmermann postete kurz nach der Urteilsverkündung ein animiertes GIF auf seinem Twitter-Account, das ihn selbst mit äusserst skeptischen Blick zeigt. In einem zweiten GIF ist in gelber Schrift zu lesen: „Beneath this mask is an idea, Mr. Creedy.“ Zu Deutsch heisst dies, dass unter der Maske eben eine Idee stecke.

Medienberichten zufolge bedauert sein Anwalt Christian Schertz die Entscheidung. Schertz habe bereits während des Prozesses mehrmals gefordert, die Klage abzuweisen und das Gedicht nicht isoliert, sondern im Rahmen der gesamten „Neo Magazin Royale“-Sendung als Kunstwerk zu betrachten. Ein Berufungsverfahren ist daher nicht auszuschliessen.

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